Mitglieder des SGA
Der Direktor sowie je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Eltern. Die Vertretung des Direktors obliegt seinem Stellvertreter, die Vertretung des Schulsprechers ebenfalls seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines anderen Mitglieds des SGAs hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen.
Wahl der SGA-Mitglieder
Die drei Lehrervertreter und ihre drei Stellvertreter werden innerhalb der ersten drei Monate des Schuljahres von den Lehrern gewählt. Ihre Funktionsperiode kann über Beschluss der Schulkonferenz zwei Jahre dauern.
Die Schülervertreter im SGA sind automatisch der Schulsprecher und seine beiden Stellvertreter. Ihre drei Stellvertreter werden zugleich mit der Schülervertreterwahl gewählt.
Die Elternvertreter im SGA werden vom Elternverein nominiert.
Aufgaben des SGAs
Der SGA trifft Entscheidungen über
- Themen der Schulautonomie (schulfreie Tage, autonome Teilungszahlen),
- Fragen der Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen betreffend Kosten und Art der Veranstaltung,
- die Durchführung von Elternsprechtagen,
- die Hausordnung,
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen.
Der SGA hat eine beratende Funktion über
- wichtige Fragen des Unterrichts,
- wichtige Fragen der Erziehung,
- Fragen der Planung von Schulveranstaltungen,
- die Wahl der Unterrichtsmittel,
- die Verwendung von Budgetmitteln, die der Schule zur Verwaltung übertragen wurden,
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
Einberufung und Beschlussfassung
Der Direktor hat den SGA einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung verlangt. Der Direktor hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den SGA einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr, stattzufinden.
Den Vorsitz im SGA führt der Direktor.
Jeder Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter hat eine beschließende Stimme. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Direktor hat keine beschließende Stimme.
Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter anwesend sind. Für einen Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Über den Verlauf der Sitzung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. In dieses Protokoll ist allen SGA-Mitgliedern Einsicht zu gewähren.
Der Direktor hat für die Durchführung der Beschlüsse des SGAs zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.